Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der AS Sauer Hydraulik GmbH, Frankenstraße 1 c, 63791 Karlstein
Stand: 01.01.2020

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge auch die „Bedingungen“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Geschäftsbedingungen jeglicher Art unserer Kunden (in der Folge auch der oder die „Besteller“) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist oder Bestellungen in Kenntnis bestehender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos annehmen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und ohne, dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.sauer-hydraulik.de abrufbar.
  3. Rechte, die uns gesetzlich über diese Bedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich ausnahmsweise als verbindliche Angebote bezeichnet sind.

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Durch uns erteilte mündliche Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, wenn sie nicht Inhalt des schriftlichen Vertrages werden.

Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführung oder ausdrücklich vorher benannter, entsprechend befugter Personen mit Leitungsfunktion sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende, mündliche Abreden zu treffen.

Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Zulässig sind ausdrücklich handelsübliche Abweichungen sowie solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen bzw. der Ersatz von Bauteilen und Inhaltsstoffen durch gleichwertige Bauteile und Inhaltsstoffe.

§ 3 Überlassene Unterlagen und Materialien

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Materialien, wie beispielsweise Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Muster, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln etc., behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Materialien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sie dürfen vom Besteller auch weder zu Zwecken Dritter noch auf Veranlassung oder mit Kenntnis oder Duldung des Bestellers durch Dritte selbst genutzt oder vervielfältigt werden. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen und Materialien an uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (INCOTERMS 2020 EXW Ex Works) jeweils unserer Produktion Werk Karlstein ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  3. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen, keine Festpreisabrede getroffen wurde und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines etwaige vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Ebenso bleiben uns dann angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für derartige Lieferungen vorbehalten.
  4. Die Zahlung hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. (falls eine Abnahme notwendig ist) der Abnahme zu zahlen. Die Zahlung gilt an dem Tage als erfolgt, an dem wir über den geschuldeten Betrag verfügen können. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und dieser rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 6 Lieferungen und Lieferzeit

  1. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk (INCOTERMS 2020 EXW Ex Works).
  2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart sind.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit sowie ein angegebener Liefer- und Leistungstermin setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere auch aller Mitwirkungspflichten des Bestellers, so z.B. der vollständigen Beibringung aller Unterlagen und Informationen jeweils in erforderlicher Qualität sowie aller Genehmigungen und Freigaben und den Eingang einer etwaige vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Mit uns nachträglich vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche führen (auch ohne konkreten Vorbehalt oder Benennung) immer zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine oder Liefer- und Leistungszeiten.
  5. Wir sind zu für den Besteller zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ebenso sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen vorzeitig auszuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Unfälle) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  8. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist unsere Haftung nach Maßgabe des § 8 dieser Bedingungen beschränkt. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers und ausdrückliche schriftliche Vereinbarung an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Konstruktions- und/ oder Materialfehlern, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit wir gemäß diesem § 8 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, ausdrücklich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen uns bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2. Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

  1. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 9 Ziffer 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller i.S.d. § 950 I BGB erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder (im o.g. Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in diesem § 9 Ziffer 5 Satz 1 genannten Verhältnis.
  4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber (bei, bei uns bestehendem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil) an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller jederzeit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir werden diese Einzugsermächtigung in der Regel nur im Verwertungsfall widerrufen, behalten uns den Widerruf in anderen begründeten Fällen nach unserem Ermessen jedoch ausdrücklich vor.
  5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber uns.
  6. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
  7. Sollten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zuverlangen.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen (sofern ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag zugrunde liegen soll) voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind somit unverzüglich nach Ablieferung durch den Besteller oder einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt, wenn uns nicht binnen zehn Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Gegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen zehn Werktagen, nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Vorgenanntes gilt nicht, wenn ein Werkvertrag zugrunde liegen soll.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, in 24 Monaten ab der Abnahme durch den Besteller. Abnahmen sind nicht förmlich durchzuführen, soweit die Parteien nicht vorher die Durchführung einer förmlichen Abnahme schriftlich vereinbart haben. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Nicht mit uns abgestimmte Rücksendungen werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Etwaige Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, kann der Besteller (unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche) vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei durch Zeitablauf entstehender Eigenschaftsveränderung der Sache (z.B. Degradation) oder Verschleiß und nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, vertraglich nicht vorgesehene Betriebsbedingungen oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Als Verwendungsort der gelieferten oder hergestellten Ware wird die Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt und vereinbart, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen, mit uns vorher schriftlich vereinbarten Gebrauch. Bei Verwendungsorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen die erhöhten Aufwendungen gegenüber einer Mängelbeseitigung im Inland zu Lasten des Bestellers.
  7. Unsere Haftung, insbesondere auf Schadenersatz, aufgrund von mangelhafter Lieferung und Leistung bzw. aufgrund von Gewährleistung ist nach Maßgabe von § 8 dieser Bedingungen beschränkt. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 11 Produkthaftung

Der Besteller wird die gelieferte Ware nicht verändern. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt uns der Besteller im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen und allen sonstigen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit der Besteller für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

Sollten wir aufgrund eines Produktfehlers der gelieferten Ware zu einen Rückruf des Produktes oder zu einer Warnung über das Produkt veranlasst werden, wird uns der Kunde unterstützen und alle von uns angeordneten Maßnahmen (sofern für ihn zumutbar) treffen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten für einen etwaigen Produktrückruf oder eine Warnung über das Produkt zu tragen, wenn und soweit er selbst für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Unsere etwaige weitergehenden Ansprüche bleiben ausdrücklich unberührt. Der Besteller wird uns in jedem Einzelfall über, bei der Verwendung der Ware aufgetretene oder von ihm angenommene, mögliche Produktfehler oder bekannt gewordene Risiken informieren. Er wird dieses unverzüglich und zumindest in textlicher Form tun.

§ 12 Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, die Bedingungen und alle Umstände des Vertrages sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zu Zwecken des Vertrages zu verwenden. Er wird sie nach Vertragserfüllung auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Besteller in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen

Ist eine dedizierte Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, so geht diese diesem Paragrafen in den jeweils geregelten Positionen vor.

§ 13 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das sog. UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG)) gilt nicht.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir haben gleichwohl die freie Wahlmöglichkeit und sind dadurch berechtigt, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.